Steuerbonus für energetische Sanierung
Steuerbonus für energetische Sanierung: bis zu 40.000 Euro nutzen
Wer sein selbst bewohntes Haus energetisch saniert hat, sollte prüfen, ob die Kosten über die Steuererklärung berücksichtigt werden können. Das ist insbesondere dann interessant, wenn für die Maßnahmen keine Förderung über BAFA oder KfW in Anspruch genommen wurde.
Über den Steuerbonus für die energetische Sanierung können 20 Prozent der Baukosten und insgesamt bis zu 40.000 Euro geltend gemacht werden. Das kann auch für Sanierungen relevant sein, die bereits in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt wurden.
Welche Maßnahmen berücksichtigt werden können, welche Voraussetzungen genannt werden und welche Rolle die Bescheinigung eines Energieberaters spielt, zeigt dieser Überblick.
Für eine energetische Sanierung können über die Steuererklärung 20 Prozent der Baukosten und insgesamt bis zu 40.000 Euro geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Haus selbst bewohnt wird oder künftig selbst bewohnt werden soll und für die betreffenden Maßnahmen noch keine Förderung über BAFA oder KfW erfolgt ist. Zusätzlich wird eine Bescheinigung benötigt, die beispielsweise über einen Energieberater erhältlich ist.
Wie funktioniert der Steuerbonus für die energetische Sanierung?
Der Steuerbonus wird über die Steuererklärung geltend gemacht. Wer sein Haus in den vergangenen fünf Jahren energetisch saniert und dafür keine BAFA- oder KfW-Mittel beantragt beziehungsweise erhalten hat, kann prüfen, ob die Sanierung steuerlich berücksichtigt werden kann.
Genannt werden 20 Prozent der Baukosten und ein Gesamtbetrag von bis zu 40.000 Euro. Entscheidend ist dabei, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die notwendige Bescheinigung vorliegt.
Welche Sanierungsmaßnahmen können berücksichtigt werden?
Der Steuerbonus für die energetische Sanierung kann verschiedene Arbeiten am Gebäude betreffen. Dazu gehören Maßnahmen an Dach, Fenstern, Haustür, Fassade sowie an weiteren Teilen der Gebäudehülle.
Dachsanierung
Eine Dachsanierung kann für den Steuerbonus berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Flachdach oder ein Steildach handelt.
Neue Fenster und Haustür
Auch der Einbau neuer Fenster oder einer neuen Haustür gehört zu den genannten Maßnahmen. Damit können neben Arbeiten am Dach auch weitere Veränderungen an der Gebäudehülle relevant sein.
Fassadendämmung, Bodenplatte und Kellerdecke
Zu den genannten energetischen Sanierungsmaßnahmen zählen außerdem die Fassadendämmung sowie die Dämmung der Bodenplatte oder der Kellerdecke.
Damit umfasst der Steuerbonus verschiedene Bereiche der Dämmung eines Hauses:
- Dachsanierung bei Flachdach oder Steildach
- neue Fenster
- neue Haustür
- Fassadendämmung
- Dämmung der Bodenplatte
- Dämmung der Kellerdecke
Kann auch eine Wärmepumpe steuerlich berücksichtigt werden?
Auch eine Wärmepumpe kann im Rahmen des Steuerbonus eine Rolle spielen. Voraussetzung ist, dass diese nicht bereits gefördert wurde.
Damit ist auch bei einer bereits eingebauten Wärmepumpe zu prüfen, ob zuvor Fördermittel genutzt wurden. Eine Förderung über BAFA oder KfW und der hier beschriebene Steuerbonus sollen für dieselbe Maßnahme nicht miteinander kombiniert werden.
Welche weiteren Maßnahmen werden berücksichtigt?
Neben Arbeiten an der Gebäudehülle und Wärmepumpen werden auch Lüftungsanlagen sowie der Einbau von Smart-Home-Geräten genannt.
Smart Home und Elektrosanierung
Der Einbau von Smart-Home-Geräten kann ebenfalls berücksichtigt werden. Als Beispiel werden smarte Lichtschalter einschließlich Elektrosanierung genannt.
Lüftungsanlagen
Auch Lüftungsanlagen gehören zu den genannten Maßnahmen. Damit beschränkt sich der Steuerbonus nicht ausschließlich auf Dämmarbeiten oder den Austausch einzelner Bauteile.
Welche Voraussetzungen gelten für den Steuerbonus?
Eine zentrale Voraussetzung ist die Nutzung des Gebäudes. Das Haus muss selbst bewohnt werden oder künftig selbst bewohnt werden.
Außerdem darf für die betreffende Sanierungsmaßnahme noch keine Förderung über BAFA oder KfW erfolgt sein. Wer bereits Fördermittel erhalten hat, muss daher berücksichtigen, dass dieselbe Maßnahme nicht zusätzlich über den beschriebenen Steuerbonus geltend gemacht werden kann.
Zusammengefasst werden folgende Voraussetzungen genannt:
- Das Haus wird selbst bewohnt oder soll künftig selbst bewohnt werden.
- Für die betreffende Maßnahme wurde noch keine Förderung über BAFA oder KfW erhalten.
- Für die steuerliche Geltendmachung liegt die erforderliche Bescheinigung vor.
Welche Bescheinigung wird für die Steuererklärung benötigt?
Für den Steuerbonus ist eine Bescheinigung erforderlich. Diese kann beispielsweise über einen Energieberater bezogen werden.
Die Bescheinigung wird anschließend zusammen mit der Steuererklärung eingereicht. Sie dient damit als erforderlicher Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der energetischen Sanierung.
Kann der Steuerbonus auch rückwirkend geltend gemacht werden?
Auch bereits durchgeführte energetische Sanierungen können relevant sein. Genannt werden Maßnahmen aus den vergangenen fünf Jahren, sofern dafür keine BAFA- oder KfW-Mittel beantragt beziehungsweise erhalten wurden und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist die betreffende Steuererklärung bereits abgeschlossen, kann die Bescheinigung nach der dargestellten Vorgehensweise auch im Rahmen einer rückwirkenden Änderung eingereicht werden. Ob der Steuerbonus im konkreten Einzelfall noch geltend gemacht werden kann, sollte entsprechend geprüft werden.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Eigentümer, die ihr selbst bewohntes Haus energetisch saniert haben, sollten insbesondere prüfen, ob für die Maßnahmen bereits BAFA- oder KfW-Fördermittel genutzt wurden. Ist das nicht der Fall, kann der Steuerbonus für die energetische Sanierung eine Möglichkeit sein, die entstandenen Kosten steuerlich geltend zu machen.
Relevant sind dabei nicht nur klassische Dämmmaßnahmen. Auch eine Dachsanierung, neue Fenster, eine neue Haustür, Lüftungsanlagen, bestimmte Smart-Home-Maßnahmen oder eine nicht bereits geförderte Wärmepumpe werden genannt.
Für die Geltendmachung ist außerdem die erforderliche Bescheinigung wichtig. Diese kann beispielsweise über einen Energieberater bezogen und mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Fazit
Der Steuerbonus für die energetische Sanierung kann für Eigentümer interessant sein, die ihr selbst bewohntes Haus energetisch verbessert haben und dafür keine BAFA- oder KfW-Förderung genutzt haben. Über die Steuererklärung können 20 Prozent der Baukosten und insgesamt bis zu 40.000 Euro geltend gemacht werden. Zu den genannten Maßnahmen gehören unter anderem Dachsanierung, neue Fenster und Haustüren, Fassadendämmung sowie die Dämmung von Bodenplatte oder Kellerdecke. Auch Lüftungsanlagen, Smart-Home-Geräte einschließlich Elektrosanierung und nicht bereits geförderte Wärmepumpen können relevant sein. Für die steuerliche Geltendmachung wird eine Bescheinigung benötigt, die beispielsweise über einen Energieberater erhältlich ist. Auch Maßnahmen aus den vergangenen fünf Jahren können nach den genannten Angaben geprüft werden. Ist die Steuer bereits abgeschlossen, kommt zudem eine rückwirkende Änderung in Betracht.
FAQ
Wie hoch ist der Steuerbonus für eine energetische Sanierung?
Über die Steuererklärung können 20 Prozent der Baukosten geltend gemacht werden. Insgesamt werden dabei bis zu 40.000 Euro genannt.
Welche energetischen Sanierungen können steuerlich berücksichtigt werden?
Genannt werden unter anderem Dachsanierungen, neue Fenster und Haustüren, Fassadendämmung sowie die Dämmung der Bodenplatte oder Kellerdecke. Auch Lüftungsanlagen, Smart-Home-Geräte einschließlich Elektrosanierung und Wärmepumpen können berücksichtigt werden.
Kann ich den Steuerbonus nutzen, wenn ich eine BAFA- oder KfW-Förderung erhalten habe?
Für die betreffende Maßnahme darf noch keine Förderung über BAFA oder KfW erfolgt sein. Eine bereits geförderte Maßnahme kann nach den genannten Voraussetzungen nicht zusätzlich über diesen Steuerbonus geltend gemacht werden.
Brauche ich für den Steuerbonus einen Energieberater?
Für die steuerliche Geltendmachung wird eine Bescheinigung benötigt. Diese kann beispielsweise über einen Energieberater bezogen und anschließend mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Kann ich eine energetische Sanierung rückwirkend steuerlich geltend machen?
Auch energetische Sanierungen aus den vergangenen fünf Jahren können relevant sein. Ist die Steuer bereits abgeschlossen, wird die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung genannt. Die weiteren Voraussetzungen müssen dabei ebenfalls erfüllt sein.
Kann eine Wärmepumpe über den Steuerbonus berücksichtigt werden?
Ja, auch Wärmepumpen werden als mögliche Maßnahme genannt. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe nicht bereits gefördert wurde.
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