Zwei Sanierungspflichten beim Hauskauf

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Sanierungspflichten beim Hauskauf: Diese zwei bleiben

Das Heizungsgesetz wurde gestrichen. Für viele Käufer klingt das nach Entwarnung – als wären damit auch die übrigen Anforderungen vom Tisch.

Beim Kauf eines älteren Hauses ist das nicht der Fall. Wer ein solches Objekt erwirbt, kann gesetzlich immer noch zur Nachrüstung verpflichtet sein.

Dieser Beitrag zeigt, welche zwei Pflichten bleiben, welche Frist dafür gilt und für welche Gebäude das überhaupt relevant ist.

Erstens: Erfüllt das Dach den vorgeschriebenen Mindestwärmeschutz nicht, muss es gedämmt werden – alternativ kann bei einem unbeheizten Spitzboden auch die oberste Geschossdecke von oben gedämmt werden. Zweitens: Zugängliche und nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre in nicht beheizten Räumen müssen nachgedämmt werden. In bestimmten Fällen bleiben dafür zwei Jahre Zeit nach dem Eigentümerwechsel. Andernfalls können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro entstehen. Das gilt primär für Gebäude vor 1976, die den Mindestwärmeschutz noch nicht erreicht haben.

Erste Pflicht: Das Dach

Erfüllt das Dach nicht den vorgeschriebenen Mindestwärmeschutz, dann muss das Dach gedämmt werden.

Die Alternative bei unbeheiztem Spitzboden

Statt das Dach selbst zu dämmen, kann bei einem unbeheizten Spitzboden auch die oberste Geschossdecke von oben gedämmt werden.

Das ist in vielen Fällen der einfachere Weg, weil die Fläche zugänglich ist und keine Arbeiten am Dach anfallen.

Zweite Pflicht: Die Rohre

Zugängliche und nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre, die in nicht beheizten Räumen liegen, müssen ebenfalls nachgedämmt werden.

Beide Merkmale müssen zutreffen: Die Rohre müssen zugänglich sein, und sie müssen in einem unbeheizten Raum verlaufen – typischerweise im Keller oder auf dem Dachboden.

Die Frist

In bestimmten Fällen bleiben nach dem Eigentümerwechsel zwei Jahre Zeit, um die Pflichten zu erfüllen.

Die Frist knüpft damit an den Eigentümerwechsel an, nicht an den Zeitpunkt, zu dem der Käufer von der Pflicht erfährt.

Für welche Gebäude das gilt

Das Ganze gilt primär für Gebäude vor 1976, die den Mindestwärmeschutz noch nicht erreicht haben.

Zwei Bedingungen also: das Baujahr und der tatsächliche Zustand. Ein älteres Gebäude, das den Mindestwärmeschutz bereits erfüllt, fällt nicht darunter.

Was passiert bei Nichterfüllung

Werden die Pflichten nicht erfüllt, können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro entstehen.

Was bedeutet das für Käufer?

Die wichtigste Konsequenz: Die Heizung kann bleiben – das ungedämmte Dachgeschoss und ungedämmte Rohre müssen dagegen angefasst werden.

Damit gehören beide Punkte in die Kaufentscheidung und nicht in die Zeit danach. Wer ein Objekt vor 1976 in Betracht zieht, sollte den Zustand von Dach und Rohrleitungen kennen, bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist.

Die Zweijahresfrist verschafft Zeit für die Umsetzung, nicht für die Klärung der Frage.

Fazit

Das Heizungsgesetz wurde gestrichen, zwei Sanierungspflichten bleiben beim Kauf eines Hauses aber bestehen. Erfüllt das Dach den vorgeschriebenen Mindestwärmeschutz nicht, muss es gedämmt werden; alternativ genügt bei einem unbeheizten Spitzboden die oberste Geschossdecke, von oben gedämmt. Zugängliche und nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen nachgedämmt werden. In bestimmten Fällen bleiben dafür zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Betroffen sind primär Gebäude vor 1976, die den Mindestwärmeschutz noch nicht erreichen. Die Heizung kann also bleiben – das ungedämmte Dachgeschoss und die ungedämmten Rohre nicht.

FAQ

Sind die Sanierungspflichten mit dem Heizungsgesetz entfallen?

Nein. Das Heizungsgesetz wurde gestrichen, zwei Sanierungspflichten bleiben beim Kauf eines Hauses aber bestehen.

Muss ich zwingend das Dach dämmen?

Erfüllt das Dach den vorgeschriebenen Mindestwärmeschutz nicht, ja. Bei einem unbeheizten Spitzboden kann alternativ die oberste Geschossdecke von oben gedämmt werden.

Welche Rohre sind betroffen?

Zugängliche und nicht gedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre, die in nicht beheizten Räumen liegen.

Wie viel Zeit habe ich?

In bestimmten Fällen zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Es können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro entstehen.

Gilt das für jedes Haus?

Nein. Es gilt primär für Gebäude vor 1976, die den Mindestwärmeschutz noch nicht erreicht haben.

Wenn Sie Ihre Fördermöglichkeiten prüfen möchten, können Sie eine unverbindliche Erstberatung anfragen.

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